Verordungsfähigkeit der Misteltherapie

1. Erstattung nach § 12 Abs. 6 AM-RL (Palliative Therapie) in der vertragsärztlichen Versorgung

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 22.09.2011, B 1 KR 8/11 R) ist die Verordnung anthroposophischer Mistelpräparate zur palliativen Therapie von Tumorerkrankungen zur Verbesserung der Lebensqualität rechtssicher möglich. Eine palliative Situation liegt insbesondere vor, wenn:

  • Fernmetastasen diagnostiziert wurden,

  • oder ein Rezidiv vorliegt, das nach onkologischen Kriterien eine palliative Zielsetzung rechtfertigt.

Rezeptierung: Muster 16 (rosa Rezept):

„Arzneimittelbezeichnung + Ausnahmeverordnung gem. § 12 Abs. 6 AM-RL bei palliativer Therapie“

(Zusätzlich die Diagnose/Symptomatik in der Patientenakte dokumentieren).

2. Erstattung nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 AM-RL zur Behandlung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen

Eine Misteltherapie ist darüber hinaus auch im nicht-palliativen (z. B. adjuvanten) Setting erstattungsfähig, wenn sie zur Behandlung schwerwiegender unerwünschter Arzneimittelwirkungen (UAW) eingesetzt wird. Voraussetzungen:

  • Schwerwiegende UAW: Die durch eine Standardtherapie (z. B. Chemotherapie) ausgelöste Reaktion (z. B. Fatigue-Syndrom) beeinträchtigt die Lebensqualität nachhaltig (§ 12 Abs. 3 AM-RL).

  • Keine Standardtherapie: Für die spezifische UAW steht kein anderes verschreibungspflichtiges Arzneimittel als Standardtherapie zur Verfügung.

  • Indikation: Einsatz zur supportiven Behandlung zur Senkung der therapiebedingten Toxizität.

Rezeptierung: Muster 16 (rosa Rezept):

„Arzneimittelbezeichnung + Ausnahmeverordnung gem. § 12 Abs. 8 AM-RL bei schwerwiegender UAW“.

(Zusätzlich die Diagnose/Symptomatik in der Patientenakte dokumentieren)

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